Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle bei Eberle Filmequipment, 8048 Zürich gemieteten Objekte (nachfolgend als „Mietsache" oder als „Mietmaterial" bezeichnet).

1.2. Werden einzelne Bestimmungen im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber dem Mieter ein oder mehrere Male nicht angewendet, kann daraus bei weiteren Mieten kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden.

1.3 Jede Überlassung oder Weitervermietung der Mietsache oder Teile davon ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters erlaubt. Bei Vorlage dieser Bewilligung bleibt die Haftung des Erstmieters gegenüber der Eberle Filmequipment unberührt.

 

2. Angebot

2.1. Angebote, die keine Bindefrist enthalten, sind 30 Tage gültig.

2.2. Die Angabe von Mietterminen im Angebot bewirken keine Reservation der Geräte für diesen Zeitraum.

 

3. Vertragsabschluss

3.1. Das Mietverhältnis zwischen Mieter und der Eberle Filmequipment (Vermieter) gilt als verbindlich zustandegekommen, sofern die Eberle Filmequipment nicht innert angemessener Frist nach Erhalt der mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Bestellung dies mündlich oder schriftlich ablehnt.

3.2. Massgebend für Umfang und Zeitpunkt der Lieferverpflichtung ist die allfällige Auftragsbestätigung der Eberle Filmequipment. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

3.3. Provisorische Mietreservationen (Optionen) sind unverbindliche Absichtserklärungen eines Miet-Interessenten und deshalb auch für den Vermieter unverbindlich. Wünscht der Miet-Interessent die Eintragung der Option ins Reservationssystem, wird er vor einem anderweitigen Verleih benachrichtigt (sofern telefonisch erreichbar) und erhält gleichzeitig das Vormietrecht zugesichert, muss sich dabei aber für oder wider definitiven Miete der Mietsachen, die sonst anderweitig vermietet werden können entscheiden.

 

4. Mietgebühr und Mietzeit

4.1. Die Mietgebühren richten sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. den im Mietangebot aufgeführten Preisen. Alle Preise verstehen sich noch zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4.2. Bei grossem Mietumfang oder langer Dauer ist die Vereinbarung von Pauschalpreisen möglich, deren Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf.

4.3. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Abhol- und Versandbereitschaft und endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietsachen am Ausgabeort, spätestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

4.4. Die Transportzeit gilt als Mietzeit.

4.5. Eventuelle Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzusetzen, wenn auf Wunsch des Mieters das Material erst später als vereinbart das Lager verlässt.

4.6. Die Mietsache kann am Vortag des Mietbeginns ab 14.00 Uhr abgeholt werden. Die genaue Uhrzeit sollte vorher abgemacht werden, da das Lager nicht immer besetzt ist. Das gemietete Material muss nach Ablauf der Miete spätestens bis 11.00 Uhr am Folgetag zurückgegeben werden. Ein genauer Zeitpunkt sollte ebenfalls abgemacht werden. Die Geräte werden dem Kunden also einen halben Tag kostenlos zur Verfügung gestellt, damit er sich von der Funktion
persönlich überzeugen kann und allenfalls entgangene Mängel oder fehlende Teile beanstanden kann. Erfolgt bis 17.30 Uhr des Abholtages keine Mängelbean-standung, gilt die Mietsache als in einwandfreiem Zustand übernommen.

4.7. Dauert die Miete weniger als zwei Wochen (16 Kalendertage), gelten Samstag, Sonn- und Feiertage als normale Miettage (die Rabatte und Rabattzeitgrenzen sind entsprechend progressiv gestaffelt).

4.8. Ab 17 Kalendertagen Mietdauer können spezielle Rabatte gewährt werden, die der schriftlichen Form bedürfen.

4.9. Bei Erkennbarkeit einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Die Überschreitung des Rückgabetermins ist nur nach Vorliegen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters gestattet.

4.10. Bei unbewilligter verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter der Eberle Filmequipment allfällige nicht zustandegekommenen Folgemieterlöse zu vergüten und ggf. rechtlich unabwendbare Schadenersatz-forderungen von Folgemietern zu übernehmen.

 

5. Transport

5.1. Die Mietobjekte müssen beim Vermieter abgeholt werden. Versandt werden nur kleinere Objekte oder nach spezieller Vereinbarung.

5.2. Kosten und Gefahr von Transport, Verpackung und/oder Versand trägt in jedem Fall der Mieter, auch wenn eine Zustellung oder Abholung der Mietsache durch den Vermieter oder einen Dritten erfolgt. (Taxi, Bote, Post, SBB etc.)

5.3. Bei Transport oder Versand ins Ausland hat sich der Mieter um die ordnungsgemässe Erledigung sämtlicher Zollformalitäten zu kümmern und trägt hierfür auch Kosten und Risiko.

5.4. Besondere Wünsche betreffend Versand ins Ausland und Transportversicherung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Mieter bei Erhalt der Mietsache oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

5.5. Transportversicherungen gegen Schäden aller Art sind vom Mieter schriftlich zu verlangen und gehen zu seinen Lasten.

5.6. Mit der Übergabe der Mietgeräte an das Transportunternehmen geht das Risiko der verzögerten Ablieferung sowie die teilweise oder gänzliche Unbenützbarkeit der Mietsache infolge Transportschaden auf den Mieter über.

5.7. Wird vom Mieter kein Übergabetermin an das Transportunternehmen vorgeschrieben und damit das Abschätzen der Transportdauer dem Ermessen des Vermieters überlassen, besteht bei falsch eingeschätzter Transportdauer (Material zu früh oder zu spät eingetroffen) kein Anspruch auf Erlass der Miete.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Rechnungen werden aufgrund der Mietrapporte erstellt und werden 15 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Skonto- und andere Abzüge sind nicht zulässig und werden zuzüglich einer Administrationspauschale von CHF 15.— nachbelastet.

6.2. Der Mieter ist weder zu Teilzahlungen noch zu Rückbehalten wegen Beanstandungen berechtigt. Die Verrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

6.3. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu fordern und/oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen und die sofortige Rückgabe der Mietware zu fordern. Bei Zahlungsverzug ermächtigt der Mieter den Vermieter zudem ausdrücklich zur Wiedererlangung des Eigentums jeden Raum unter der Verfügungsgewalt des Mieters zu betreten, in dem die Mietsache lagert oder lagern könnte. Ein Retentionsrecht an der Mietsache steht dem Mieter oder seinen Gläubigern nicht zu.

6.4. Zur Sicherung der Forderung der Eberle Filmequipment ermächtigt hiermit der Mieter die Firma Eberle Filmequipment, Film-, Video und/oder Tonbänder des Mieters bei Labor oder anderen Firmen zu beschlagnahmen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen können diese Sachen zurückbehalten werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Vermieter behält an sämtlichen Mietsachen überall und jederzeit alle Eigentumsrecht. Jede unbewilligte Überlassung der Mietsache oder Teile davon an Dritte ist unzulässig und berechtigt den Vermieter zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses und zur unverzüglichen Rücknahme der Mietsache.

7.2. Sicherungsüberzeigungen, Inanspruchnahmen durch Dritte, Verpfändungen oder sonstige Belastungen der Mietsache sind gegenüber dem Vermieter unwirksam.

7.3. Bei gerichtlichen Vollstreckungsmassnahmen, welche die Mietsache betreffen, hat der Mieter jedermann über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutze des Eigentums sowie Schäden, die dem Vermieter durch Ausfall der Mietsachen entstehen, werden dem Mieter berechnet.

7.4. Das Entfernen oder Überdecken von Firmen-Schriftzügen an der Mietsache ist strengstens untersagt.

 

8. Versicherung

8.1. Die Mietsache ist versichert. Der durch den Mieter zu tragende Selbstbehalt beträgt pro Schadenfall CHF 1000. Bei Debstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Verutreuung beträgt der Selbstbeteiligung 25% des Geräteneuwerts für jeden Schaden, mindestens CHF 1`000.--, höchstens aber CHF 17000.-- pro Schadensfall.

8.2. Der Geltungsbereich der Versicherung ist weltweit. Der Mieter verpflichtet sich, für Auslandeinsätze die Versicherungsfragen genaustens zu klären und notwendige Zusatzversicherungen auf seine Kosten abzuschliessen.

8.3. Mit der Übernahme der Mietsache verpflichtet sich der Mieter, alle üblichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutze der Mietsache zu treffen und allfällig betroffene Dritte entsprechend zu instruieren. Insbesondere sind Türen von Transportfahrzeugen stets verschlossen zu halten, auch währen der Fahrt. Die Mietsachen dürfen nie unbewacht stehengelassen werden, müssen nachts in sicheren Räumen eingeschlossen sein und dürfen nicht in Fahrzeugen gelassen werden.

8.4. Wird die Mietsache überdurchschnittlicher Gefahr ausgesetzt, ist vorgängig die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.

8.5. Die Versicherung und der Vermieter behalten sich vor, bei grober Fahrlässigkeit den Schaden anteilsmässig dem Mieter zu übertragen.

 

9. Schäden und Haftung

9.1. Der Mieter übernimmt während der gesamten Mietzeit die uneingeschränkte Haftung für die Mietsache. Darunter fallen auch Schäden aus unsachgemässer Bedienung oder Behandlung sowie Zufallsschäden (Technische Defekte, welche zufälligerweise während der Mietdauer auftreten).

9.2. Beim Empfang hat der Mieter die Mietsache fachmännisch zu prüfen, oder prüfen zu lassen. Sie gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, wenn Mängel nicht bei in Empfangnahme oder aber spätestens bis 17.00 Uhr ausdrücklich gerügt werden. Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden.

9.3. Alle während der Mietzeit anfallenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handle sich um die Beseitigung bei der Übernahme gerügter Mängel.

9.4. Durch übernormale Abnützung (unsachgemässe, unvorsichtige oder nachlässige Behandlung) entstehende Reparaturkosten für Kleinschäden, wie Deformation, Schäden am Lack, Oxydation, übermässige Verschmutzung (Sand, Staub), Kratzer an optischen Teilen, Meerwasser-, Hitze-, Feuchtigkeits- und Vibrationsschäden, Knicke und Brüche in und an Kabeln etc., Sind vom Mieter zu bezahlen und werden nicht durch den Mietpreis gedeckt.

9.5. Nicht retournierte oder beschädigte Mietsachen werden zum effektiven Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Beschaffungskosten wie Porto u.ä. dem Mieter in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat oder nicht.

9.6. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die durch den Gebrauch der Mietsache sowie durch Störungen oder Ausfälle entstehen, ist in jedem Falle ausgeschlossen. Es ist Sache des Mieters, sich gegebenenfalls gegen die Produktionsrisiken zu versichern.

9.7. Jede Art von Änderungen am Mietmaterial sowie Eingriffe, für welche mit Schrauben befestigte Gehäuseteile entfernt werden müssen, sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters strikte untersagt. Alle Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungzustandes sowie nötigenfalls Kontrolle durch die Generalvertretung fallen zu Lasten des Mieters.

9.8. Eine allfällige Haftung des Vermieters bei Stromunfällen jeglicher Art wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

9.9. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das Mietmaterial bei der Abgabe einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmässigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Material austauschen, gegebenenfalls eine Preisreduktion aussprechen oder vom Vertrag zurücktreten.

9.10. Während der Mietdauer aufgetretene/festgestellte Störungen oder Qualitätseinbussen befreien den Mieter weder von der Zahlung des Mietzinses noch zu dessen Minderung, noch kann der Vermieter sonstwie verantwortlich gemacht werden.

9.11. Verbrauchsmaterialien wie Batterien bei Kleingeräten sind im Mietpreis inbegriffen (sofern nicht mit Akkumulatoren geliefert). Zu Leuchten und Projektoren wird zur sich im Lampengehäuse/Projektor befindenden Lampe eine Reservelampe zusätzlich mitgeliefert (eine Lampe ist im Mietpreis inbegriffen), die bei Bedarf eingesetzt werden kann. Bei Materialrückgabe muss eine Lampe noch brennen; defekte Lampen müssen ebenfalls zurückgegeben werden. Zusätzlich verbrauchte Lampen und zusätzlich verbrauchtes Material werden in Rechnung gestellt.

 

10. Haftung bei Nachbearbeitung und Personalpflicht

10.1. Werden fest angestellte Mitarbeiter der Eberle Filmequipment gemietet, beschränkt sich die Haftpflicht bei nachweisbarem Verschulden auf teilweisen oder ganzen Erlass des vereinbarten Honorars.

10.2. Für frei arbeitendes Personal, welches vom Vermieter empfohlen oder vermittelt wurde, dann keine Gewährleistung oder Haftung übernommen werden.

10.3. Die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche, insbesondere Minderungs- und Wandlungs- sowie Schadenersatzansprüche auch für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

11. Annulationsbedingungen

11.1. Rücktritt vom Vertrag vor Antritt der Mietsache durch den Mieter: Annulationen müssen uns durch eingeschriebenen Brief unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Die Annulationsbedingungen treten auch in Kraft, wenn der Mieter die Mietsache ohne vorherige Mitteilung nicht antritt. Im Falle eines Rücktritts werden dem Mieter folgende Annulationskosten in Prozent vom Totalmietbetrag in Rechnung gestellt:

Rücktritt 3 bis 12 Tage vor Mietbeginn: 10 % Rücktritt weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 %, mindestens jedoch CHF 20.-

Kann annuliertes Material noch innerhalb der vereinbarten Mietdauer wieder vermietet werden, sind die Annulationskosten nur für den nicht vermietbaren Anteil/Zeitraum zu bezahlen.

11.2. Rücktritt vom Vertrag durch Eberle Filmequipment: Liegen Gründe vor, welche eine Auslieferung der Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt verunmöglichen (Materialschäden, verspätete oder gar Rückgabe durch vorherige Mieter etc.), kann die Eberle Filmequipment kurzfristig vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter ausgeschlossen.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Bedingungen allen Personen, die es betreffen mag, zur Kenntnis zu bringen und jederzeit für deren Beachtung zu sorgen.

12.2. Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

12.3. Der Vermieter anerkennt keine anderen Geschäfts- oder Autragsbedingungen. Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Geschäfts- oder Mietbedingungen geltend zu machen.

12.4. Beauftragt der Mieter Drittpersonen mit dem Abholen oder Zurückbringen der Mietsache, erklärt er diese auch ohne Formalitäten ausdrücklich als bevollmächtigt, alle den Mietvorgang betreffenden Dokumente an seiner Stelle rechtsgültig für ihn zu unterzeichnen und an den Ein-/Ausgangskontrollen mitzuwirken.

12.5. Schriftliche Abänderungen oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen oder der darauf bezugnehmenden Verträge zwischen den Parteien berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.6. Alle Preise dieser Liste sind als Richtpreise zu verstehen und sind als solche nicht absolut bindend. Für allfällige Fehler in der Liste übernimmt die Firma Eberle Filmequipment keine Gewähr. Preisänderungen und Änderungen in der Zusammenstellung und dem Lieferumfang der Ausrüstungen bleiben vorbehalten.

12.7. Werden einzelne Bestimmungen im gegenseitigen Einverständnis auch mehrmals nicht angewendet, kann daraus kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden.

12.8. Der Erfüllungsort für Lieferung und Rückgabe der Mietsache sind Lokalitäten des Vermieters (Eberle Filmequipment).

12.9. Gerichtsstand ist Zürich, es gilt schweizerisches Recht.